Satzung (in der von der Mitgliederversammlung am 27.08.09 beschlossenen Fassung )
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)
Der Verein führt den Namen "Verein zur
Förderung des Leistungszentrums für besonders befähigte
und interessierte Schülerinnen und Schüler mit dem
Schwerpunkt Naturwis-senschaften/Umweltfragen im Erftkreis
(LNU)”. Der Verein ist Träger des
Leistungszentrums.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frechen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kerpen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1)
Der Verein verfolgt das Ziel, in der Stadt Frechen – in
Kooperation mit dem Gymnasium der Stadt Frechen - ein Leistungszentrum
für besonders befähigte und interessierte Schülerinnen
und Schüler mit dem Schwerpunkt Naturwissenschaften/Umweltfragen"
(im Folgenden als LNU abgekürzt) zu unterhalten. Das
LNU soll die Brücke zwischen Grundlagenwissen, praktischen
industriellen Anwendungen und um-welt- bzw. gesellschaftsrelevanten
Fragestellungen schlagen. Das Leistungszentrum fördert geeignete
Schülerinnen und Schüler durch Praktika, Seminare und
sonstige Veranstaltungen.
(2)
Der Verein unterstützt auf diese Weise in gemeinnütziger
Weise eine besondere Weiterbildung der schulpflichtigen Kinder und
Jugendlichen im Rhein-Erftkreis.
(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.
(Anlage 7 Nr. 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden.
(2) Über ein schriftlich einzureichendes Mitgliedsgesuch entscheidet der Vorstand.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in dem dafür vorgesehenen
Zeitraum.
(4)
Der Austritt kann nur mit einer halbjährlichen
Kündigungsfrist zum Jahresende gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklärt werden.
(5)
Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wer den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Ent-scheidung über den
Ausschluss trifft der Vorstand.
(6)
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche
der betroffenen Mitglieder gegenüber dem Verein.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird von der
Mitglie-derversammlung beschlossen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
(2)
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit im Verein
ehrenamtlich aus. Ihnen dürfen keine Vermö-gensvorteile
zugewendet werden. Lehr- und Verwaltungstätigkeiten
im „ZdI-Zentrum LNU-Frechen Rhein-Erft“
können auch von Vereins- und Vorstandsmitgliedern gegen eine
angemessene Vergütung übernommen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzen
Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter
Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Die Ladung muss an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder oder 1/3 des
Vorstandes unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich gegenüber
dem Vorstand verlangt wird. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins
c) Verabschiedung des Haushaltes sowie Festlegung des Jahresarbeitsprogramms
d) Entgegennahme des Jahresberichtes
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f) Die Entlastung des Vorstandes
g) Satzungsänderungen
h) Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch die Satzung des Vereins zugewiesen werden.
(2)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sind Niederschriften
anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung und
vom Protokollführer zu unterschreiben.
(3)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen-den Mitglieder
beschlussfähig
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Aufgaben des Vorstandes
a) Verantwortung für den organisatorischen Ablauf des Vereins, insbesondere Überwachung der Geschäftsführung
b) Entscheidung in wichtigen personellen Fragen, u.a. Bestellung der Leitungskraft des Leis-tungszentrums
c) Sicherstellung der Finanzierung sowie die Finanzaufsicht
d) Beratung des Haushaltsplanentwurfes und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung
e) Beratung des Jahresarbeitsprogrammes und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung
f) Verabschiedung des Jahresberichtes des Vereins zur Vorlage vor der Mitgliederversammlung
(5) Der
Vorstand wird jeweils durch 2 Mitglieder vertreten, darunter immer der
Vorsitzende oder sein Vertreter
(6)
Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens einmal jährlich
zusammen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand
spätestens binnen vier Wochen einzuberufen.
Der
Vorsitzende lädt den Vorstand mit einer Frist von mindestens acht
Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen
sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder sei-nem
Stellvertreter und einem Mitglied zu unterzeichnen sind. Die
Leitungskraft des LNU nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7)
Der Vorstand kann, unbeschadet seiner Gesamtverantwortung, einzelne
Aufgaben auf Mitglieder des Vorstandes übertragen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist ei-ne Mehrheit von drei Vierteln der erschienen
Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das zu diesem
Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Stadt Frechen, die es
unmittelbar und ausschließlich für schulbezogene
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.