a)
Die Wahl des Vorstandes
b)
Grundsätzliche Entscheidungen über die Wahrnehmung
der Aufgaben des Vereins
c)
Verabschiedung des Haushaltes sowie Festlegung des
Jahresarbeitsprogramms
d)
Entgegennahme des Jahresberichtes
e)
Wahl von zwei Rechnungsprüfern
f)
Die Entlastung des Vorstandes
g)
Satzungsänderungen
h)
Aufgaben, die der Mitgliederversammlung durch die Satzung des Vereins
zugewiesen werden.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er
besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassierer
d) dem
Schriftführer
- Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt zwei Jahre. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Im Fall der Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Aufgaben des Vorstandes
a)
Verantwortung für den organisatorischen Ablauf des Vereins,
insbesondere Überwachung der Geschäftsführung
b)
Entscheidung in wichtigen personellen Fragen, u.a. Bestellung der
Leitungskraft des Leistungszentrums
c)
Sicherstellung der Finanzierung sowie die Finanzaufsicht
d)
Beratung des Haushaltsplanentwurfes und Weiterleitung an die
Mitgliederversammlung
e)
Beratung des Jahresarbeitsprogrammes und Weiterleitung an die
Mitgliederversammlung
f)
Verabschiedung des Jahresberichtes des Vereins zur Vorlage vor der
Mitgliederversammlung
- Der Vorstand tritt nach Bedarf
mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Verlangen von zwei
Vor-standsmitgliedern ist der Vorstand spätestens binnen vier
Wochen einzuberufen. Der Vorsitzende
lädt den Vorstand mit einer Frist von mindestens acht Tagen
unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und einem Mitglied zu unterzeichnen sind. Die
Leitungskraft des LNU nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
- Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann, unbeschadet seiner
Gesamtverantwortung, einzelne Aufgaben auf Mitglieder des Vorstandes
übertragen.
§ 9 Auflösung des
Vereins
Der
Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an
die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich
für schulbezogene gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.